Nachdem Mehrpersonenhaushalte auch mit höheren Stromkosten konfrontiert sind, wurde mit der Novelle des SKZG die Möglichkeit einer zusätzlichen Entlastung geschaffen, die Haushaltsgrößen entsprechend berücksichtigt. Der Stromkostenergänzungszuschuss soll für die vierte und jede weitere Person gewährt werden.
Im Zentralen Melderegister wird für die Stichtage 1. Juni 2023, 1. Jänner 2024 und 1. Juli 2024 abgefragt, an welchen Adressen vier oder mehr Personen ihren Hauptwohnsitz haben.
Der Stromkostenergänzungszuschuss wird ab 1. Juni 2023 bis Ende 2024 gewährt. Für die Gewährung sind drei Zeiträume vorgesehen:
- 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 (Stichtag 1. Juni 2023),
- 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 (Stichtag 1. Jänner 2024) und
- 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 (Stichtag 1. Juli 2024).
Für jeden dieser drei Zeiträume muss ein aufrechter Stromvertrag zum maßgebenden Stichtag bestehen und das Grundkontingent gewährt worden sein. Die für die Höhe maßgebende Personenanzahl ist ebenfalls auf diesen Stichtag zu beziehen.
Die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses erfolgt automatisch (d.h. ohne Antrag). Der Stromkostenergänzungszuschuss ist – abweichend vom Grundkontingent – nicht auf eine bestimmte Strommenge bezogen, sondern es wird ein Fixbetrag pro Zeitraum für jede vierte und jede weitere Person gewährt:
- 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 (7 Monate): 61,25 Euro,
- 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 (6 Monate): 52,50 Euro und
- 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 (6 Monate): 52,50 Euro.
Hinweis: Für den Stromkostenergänzungszuschuss im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 bedarf es einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Diese befindet sich derzeit in Ausarbeitung.